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   FG Baden-Württemberg, 02.09.1986 - I K 337/85   

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FG Baden-Württemberg, 02.09.1986 - I K 337/85 (https://dejure.org/1986,8654)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.1986 - I K 337/85 (https://dejure.org/1986,8654)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 1986 - I K 337/85 (https://dejure.org/1986,8654)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1987, 182
  • EFG 1987, 33
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Der Kläger beziehe sich zu Unrecht auf den Vorlagebeschluß des FG Baden-Württemberg vom 2. September 1986 1 K 337/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 33).
  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Das Finanzgericht (FG) ordnete zunächst im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse von Finanzgerichten an das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschluß des FG Bremen vom 20. Dezember 1985 I 132/85 K, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 126, und Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 2. September 1986 I K 337/85, EFG 1987, 33) auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an.
  • BFH, 14.01.1994 - III R 194/90

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im

    Der Kläger beziehe sich zu Unrecht auf den Vorlagebeschluß des FG Baden-Württemberg vom 2. September 1986 1 K 337/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 33).
  • BFH, 10.02.1995 - III B 73/94

    Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1.

    Das Finanzgericht (FG) ordnete zunächst auf übereinstimmenden Antrag der Kläger sowie des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des FG Baden-Württemberg vom 2. September 1986 1 K 337/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 33), zum Kinderlastenausgleich in den Jahren 1983 bis 1985, mit Beschluß vom 25. Januar 1989 das Ruhen des Verfahrens an.
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 13/89

    Neuregelung des Kinderfreibetrages 1984 durch das Steueränderungsgesetz 1991 ist

    Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des FG Baden-Württemberg (EFG 1987, 33) machen sie geltend, für das Streitjahr 1984 seien Kinderfreibeträge von mindestens 2.200 DM pro Kind angemessen.
  • BFH, 09.09.1994 - III B 81/93

    Aussetzung gerichtlicher Verfahren über Änderung bestandskräftiger

    Nachdem der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 2. September 1986 I K 337/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 33) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge für die Jahre 1983 bis 1985 bekanntgegeben worden war, beantragten die Kläger mit Schreiben vom 8. April 1987, den Einkommensteuerbescheid 1983 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern und hierbei Kinderfreibeträge von je 3.600 DM anzusetzen.
  • BFH, 22.04.1988 - III B 73/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit - Kindergeld -

    Dem seien mehrere FG gefolgt (vgl. Vorlagebeschluß des FG Bremen vom 20. Dezember 1985 I 132/85 K, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 126 - Ausbildungsfreibeträge - Beschluß des FG Köln vom 9. Mai 1986 II A 244/85, EFG 1986, 454 - Unterhaltshöchstbeträge, Ausbildungsfreibeträge, Kinderfreibeträge - Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 2. September 1986 I K 337/85, EFG 1987, 33 - Kinderfreibetrag -).
  • BFH, 07.02.1995 - III B 232/92

    Aussetzung des Verfahrens bei vor dem Bundesfinanzhof anhängigem Musterverfahren

    Nachdem der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 2. September 1986 I K 337/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1987, 33) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge für die Jahre 1983 bis 1985 bekannt geworden war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 8. April 1987, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu ändern und die Kinderfreibeträge in verfassungsgemäßer Höhe anzusetzen.
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